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Erbrechtsreform berücksichtigt angehörige Pflegepersonen


Nach dem §2057a BGB können bereits Pflegeleistungen auf den gesetzlichen Erbanteil angerechnet werden, aber hierfür musste die Pflegeperson (Pfleger) bisher auf ein eigenes Einkommen verzichten (siehe auch: lange Pflegezeit ). Durch die Erbrechtsreform werden nun aber auch Angehörige seit dem 01.01.2010 berücksichtigt, wenn diese trotz der Pflege eine berufliche Tätigkeit nachgehen. Somit wird der Wert der Pflegeleistung zusätzlich zum Erbteil der Pflegeperson ausgezahlt.

 

Beispiel: Die gepflegte Person hat kein Testament (es gilt die gesetzliche Erbfolge), hat zwei Kinder und hinterlässt nach seinem Tode ein Vermögen von 100.000 Euro. Der eine Sohn pflegte sein Elternteil bis zum Tod. Der Wert seiner Pflege beträgt ca. 20.000 Euro. Der Betrag wird vom Gesamterbe abgezogen:

 

Erbvermögen:   100.000 Euro
Pflegewert: .... -   20.000 Euro
Nachlass:   80.000 Euro
..    
1. Kind ohne Pflegeunterstützung:   40.000 Euro
2. Kind als Pflegeperson:   60.000 Euro


Schwiegersöhne/-töchter werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt und bleiben bei der Anrechnung der Pflege unberücksichtigt. Da überwiegen von Frauen die pflege übernommen wird, sollte hier genau berücksichtigt werden, wer die Pflege übernimmt.


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